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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Großhandels mit Juwelen, Gold- und Silberwaren,
Edelsteinen, Perlen, Uhren und Zubehör


Stand: 5.10.2005

Herausgegeben vom:

Bundesgremium des Juwelen-, Uhren-, Kunst-, Antiquitäten- und
Briefmarkenhandels


Sparte Handel der Wirtschaftskammer Österreich

Wiedner Hauptstraße 63

A-1045 Wien

T + 43 (0)5 90900-3320

F + 43 (0) 5 90900-294

http://www.wko.at

An:
alle Mitglieder des Bundesgremiums Juwelen-, Uhren-, Kunst-,
Antiquitäten- und Briefmarkenhandels, die den Uhren- und
Schmuckwarenhandel betreiben



Für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen des Großhandels mit Juwelen, Gold- und
Silberwaren, Edelsteinen, Perlen und Uhren (Lieferfirmen) einerseits und deren
gewerblichen Kunden (Käufer) andererseits, gilt bis auf weiteres, falls eine abweichende
oder ergänzende Vereinbarung in den einzelnen Punkten nicht schriftlich getroffen wurde,
nachstehendes:

1. VERTRAGSABSCHLUSS
Ein Kaufvertrag kommt durch ausdrückliche oder konkludente Annahme eines Angebotes zu
Stande.

2. ERFÜLLUNG UND GERICHTSSTAND
a) Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Lieferung ist der Standort des Lieferanten.

b) Vereinbarte Lieferfristen und Termine gelten vorbehaltlich unverschuldeter,

unvorhergesehener und unüberwindlicher Hindernisse, insbesondere in Fällen höherer

Gewalt; dies gilt auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.

Die Lieferfrist wird in all diesen Fällen automatisch angemessen verlängert,

Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer aus diesem Titel nicht zu.

c) Bei Lieferverzug steht dem Käufer das Rücktrittsrecht erst nach Ablauf einer

schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist zu. Handelt es sich um ein vereinbartes

Fixgeschäft, steht der Rücktritt mit sofortiger Wirkung zu.

3. PREISE
Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers ausschließlich Mehrwertsteuer. Ist nicht anderes
vereinbart, gilt der Edelmetallpreis am Tag der Lieferung.

4. LIEFERUNG
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers und auf Risiko des Versenders. Der Versand
erfolgt, ordnungsgemäß versichert, soweit keine besonderen Anweisungen des Käufers
vorliegen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Im Falle eines Schadenseintrittes
während der Zeit, in der sich eine Kommissionsware oder eine Auswahllieferung in der
Gewahrsame des Bestellers befindet, haftet dieser bei Verletzung der Sorgfaltspflichten
eines ordentlichen Kaufmannes.

Die Kosten der Auslieferung gehen bei Geschäftsfällen aller Art, auch bei vereinbarten
Ansichts- oder Auswahllieferung, zu Lasten des Käufers und sind nicht Gegenstand eines
Rabattes oder eines Kassaskontos.



5. ZAHLUNG
Es gelten für Totalpreise (Werkleistung und Material) 10 Tage und 3 % Skonto bzw. 30 Tage
netto. Bei Fassonware (mit Edelmetallanlieferung) ist das Edelmetall spätestens bei der
Lieferung beizustellen.

Die bei der Lieferfirma eingehenden Zahlungen oder Fertigungsmateriale (Edelmetalle)
werden auf die jeweils älteste offene Schuld angerechnet, wobei der Reihenfolge nach
zuerst die offenen Zinsen, dann die Kosten und schließlich das Kapital abgedeckt werden.

Ein Kassaskonto kann seitens des Käufers solange nicht in Anspruch genommen werden, als
über die Skontofrist hinaus noch andere fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Lieferfirma
bestehen.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
An den übergebenen Waren bleibt das Eigentumsrecht der Lieferfirma bis zur vollständigen
Bezahlung vorbehalten.

7. KOMMISSIONS-, KONSIGNATIONS-, ANSICHTS- UND AUSWAHLLIEFERUNGEN
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist die Lieferfirma bei Auswahl-oder
Kommissionsgeschäften auch ohne Gewährung einer Nachfrist berechtigt, unter
gleichzeitiger Erklärung des Rücktrittes vom Vertrag, ihre Ware zurückzufordern.

Bei Konsignations-, Ansichts- und Auswahllieferungen haftet der Warenempfänger für die
Einhaltung der festgesetzten Erledigungsfrist. Für den Fall einer Überschreitung der
Erledigungsfrist vereinbaren Besteller und Lieferfirma den Übergang der Vereinbarung über
die Kommissions- oder Auswahllieferung in einen Kaufvertrag.

Im Falle einer Pfändung gelieferter Waren beim Käufer ist dieser verpflichtet, das
Vollstreckungsorgan auf den Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma hinzuweisen und seine
Anmerkung im Pfändungsprotokoll zu begehren. Überdies hat der Käufer die Lieferfirma zur
Wahrung ihrer Rechte unverzüglich von der vollzogenen Pfändung zu verständigen.

8. REKLAMATION DES WARENEMPFÄNGERS
Mängelrügen und andere Reklamationen hat der Warenempfänger unverzüglich ab Erhalt der
Lieferung vorzubringen, soferne deren Ursache in dieser Frist bei Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes entdeckbar ist.

9. GESCHÄFTE MIT MATERIALANLIEFERUNG
Die mit der Erfüllung der Anlieferungspflicht hinsichtlich des Fertigungsmateriales
erforderlichen Maßnahmen obliegen dem Käufe


10. VERZUGSFOLGEN
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine oder Anlieferungsfristen von
Fertigungsmaterial durch den Warenempfänger werden diesem Verzugszinsen in Höhe von
1% per Monat verrechnet.

Der Käufer haftet gegenüber der Lieferfirma überdies für alle Nachteile und Schäden, die
ihr durch die schuldhafte Nichterfüllung irgendeiner Vertragsbedingung entstanden sind; so
insbesondere auch für die Kosten einer außergerichtlichen Mahnung und Eintreibung.

11. VERTRAGSGELTUNG
Die vorstehenden Vertragsbedingungen als solche behalten ihre Wirksamkeit auch wenn
einzelne Punkte daraus geändert oder unwirksam werden.

12. RECHTSWAHL
Es gilt österreichisches Recht.






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